Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) Rieke Industrial IT GmbH

Stand: April 2025

A. Allgemeine Bestimmungen für alle Leistungen

A1. Geltungsbereich

A1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Rieke Industrial IT GmbH, Einsteinstraße 35, 82152 Planegg, gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

A1.2 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

A2. Vertragsabschluss

A2.1 Verträge kommen durch Annahme unseres Angebots, durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags zustande.

A2.2 Unsere Angebote sind, sofern nicht anders vereinbart, 30 Tage gültig.

A2.3 Die vertraglichen Leistungsinhalte ergeben sich aus:

    • unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung,
    • den vereinbarten Leistungsbeschreibungen,
    • diesen AGB
    • sowie schriftlichen Vorgaben des Vertragspartners, sofern wir ihnen zugestimmt haben.

A2.4 Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Reihenfolge.

A3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

A3.1 Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

A3.2 Beratungs- und Entwicklungsleistungen werden, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, nach Zeitaufwand auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze abgerechnet.

A3.3 Wiederkehrende Vergütungen (z. B. Supportverträge) sind jeweils im Voraus zum vereinbarten Abrechnungsintervall fällig.

A3.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.

A3.5 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

A3.6 Beratungsleistungen, technische Analysen, Architekturgespräche, Remote-Unterstützung, Fehlerdiagnosen, Konzeptionsleistungen sowie sämtliche vergleichbaren IT-Dienstleistungen sind unabhängig vom Bestehen eines Supportvertrags vergütungspflichtig. Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand gemäß den jeweils gültigen Stundensätzen der Rieke Industrial IT GmbH. Die jeweils gültigen Stundensätze ergeben sich aus dem aktuellen Preisblatt der Rieke Industrial IT GmbH. Beratungsleistungen gelten spätestens mit Terminwahrnehmung, Arbeitsaufnahme, Rückruf, Teilnahme an einem Online-Meeting oder Beginn der Analyse als beauftragt. Jede angebrochene Viertelstunde kann berechnet werden, sofern nicht abweichend vereinbart.

A4. Preisänderungen

A4.1 Änderungen des Leistungsumfangs auf Wunsch des Vertragspartners werden zusätzlich berechnet.

A4.2 Wiederkehrende Vergütungen können wir mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats um bis zu 5 Prozent pro Jahr anpassen. Der Vertragspartner kann der Änderung widersprechen und zum Inkrafttreten kündigen.

A5. Liefer- und Leistungszeit

A5.1 Verbindliche Termine bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

A5.2 Verzögert sich die Leistung, weil der Vertragspartner Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, verlängern sich Fristen entsprechend.

A5.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Leistungen für die Dauer der Behinderung auszusetzen; bei dauerhaftem Leistungshindernis dürfen beide Parteien kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

A6. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

A6.1 Der Vertragspartner stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner, Testsysteme und Daten zur Verfügung.

A6.2 Er hält seine Systeme in technisch geeignetem Zustand und führt regelmäßige Datensicherungen nach dem Stand der Technik durch.

A6.3 Für Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung haftet der Vertragspartner.

A7. Nutzungsrechte

A7.1 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, Software und Dokumentationen werden erst nach vollständiger Bezahlung eingeräumt.

A7.2 Der Vertragspartner erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb.

A7.3 Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

A8. Schutzrechte

A8.1 Wir bleiben Inhaber aller Urheberrechte, Entwicklungsunterlagen, Konzepte, Vorarbeiten, Quelltexte, Module und Tools, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen oder eingesetzt werden. Weitergehende Rechte werden nicht übertragen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

A9. Mängelrüge und Gewährleistung

A9.1 Für Werkleistungen gilt: Der Vertragspartner hat Leistungen unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.

A9.2 Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

A9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich zulässig.

A9.4 Für Mängel aufgrund unsachgemäßer Nutzung, fremder Änderungen, unpassender Hardware oder fehlender Datensicherung haften wir nicht.

A10. Haftung

A10.1 Wir haften bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unbegrenzt.

A10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

A10.3 Für Datenverluste haften wir nur für den Aufwand, der auch bei ordnungsgemäßer Sicherung entstanden wäre.

A11. Geheimhaltung und Datenschutz

A11.1 Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller nicht öffentlichen Informationen und Unterlagen.

A11.2 Der Vertragspartner stellt sicher, dass wir nur solche personenbezogenen Daten erhalten, deren Übermittlung zulässig ist.

A11.3 Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Leistung und nach geltendem Datenschutzrecht.

B. Besondere Bestimmungen für Softwareentwicklung und technische Modernisierung

B1. Vertragsgegenstand

B.1.1 Diese Bestimmungen gelten für:

    • Altsystemportierung
    • Fortran-Modernisierung
    • Individualsoftware
    • Standardmodule
    • Produktionsvernetzung.Schnittstellen, Middleware
    • Erweiterungen und Anpassungen bestehender Systeme

B2. Entwicklungsleistungen

B.2.1 Wir entwickeln nach anerkannten Regeln der Technik, nach den vereinbarten Anforderungen und nach wirtschaftlich vertretbaren Kriterien.

B2.2 Anforderungen des Vertragspartners müssen schriftlich vorliegen oder bestätigt sein. Mündliche Absprachen gelten nicht als verbindlich.

B2.3 Änderungen während des Projekts („Change Requests“) werden gesondert berechnet.

B3. Test, Abnahme und Inbetriebnahme

B3.1 Der Vertragspartner testet Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung.

B3.2 Erfolgt keine Mängelanzeige oder wird die Leistung genutzt, gilt sie als abgenommen.

B3.3 Bei mehreren Teilprojekten können Teilabnahmen vereinbart werden.

B4. Quellcode und Dokumentation

B4.1 Eine Herausgabe des Quellcodes erfolgt nur, wenn ausdrücklich vereinbart.

B4.2 Standardmodule, Bibliotheken und Middleware bleiben stets unser Eigentum und werden nur zur Nutzung überlassen.

C. Besondere Bestimmungen für Beratungsleistungen

C1. Art der Leistungen

C1.1 Beratungsleistungen werden als Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB erbracht.

C1.2 Es wird kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg geschuldet.

C1.3 Beratungen können remote (Telefon, E-Mail, Video) oder vor Ort stattfinden.

C2. Vergütung

C2.1 Beratungsleistungen werden nach den aktuellen Stundensätzen abgerechnet.

C2.2 Reisezeiten und Reisekosten werden gesondert berechnet.

D. Besondere Bestimmungen für Support-, Wartungs- und Serviceverträge

D1. Geltungsbereich

D.1.1 Diese Bestimmungen gelten für:

    • Industrial One
    • Industrial Plus
    • Industrial 24/7
    • Industrial Individual

D2. Leistungsumfang

D.2.1 Der jeweilige Supportvertrag bestimmt:

    • Systemprüfungen (monatlich, zweiwöchentlich, wöchentlich, täglich)
    • Priorisierung und Reaktionszeiten
    • Updates und Patches
    • Supportkanäle
    • Supportzeiten
    • Systemmonitoring
    • Planungsgespräche
    • persönlicher Ansprechpartner
    • Bereitschaftsdienste

D3. Reaktionszeiten

D.3.1 Mangels abweichender Vereinbarung gelten:

    • P1: Beginn innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit je Vertrag
    • P2: innerhalb der regulären Servicezeiten
    • P3: in Folgereleases oder geplanten Wartungszyklen

D4. Ausschlüsse

D.4.1 Nicht Bestandteil der Supportverträge sind:

    • Hardwaredefekte
    • Fremdsoftware oder Eingriffe Dritter
    • Fehler aufgrund fehlender Datensicherung
    • Änderungen durch den Vertragspartner
    • Leistungen außerhalb vereinbarter Zeiten (werden separat berechnet)

D5. Laufzeit und Kündigung

D5.1 Supportverträge laufen monatlich oder jährlich, wie vereinbart.

D5.2 Kündigungen sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Abrechnungszeitraums möglich.

D5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

E. Schlussbestimmungen

E1. Rechtswahl

E.1.1 Es gilt deutsches Recht; das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

E2. Gerichtsstand

E.2.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München..